AGB


Allgemeine Mietbedingungen

für Party- und Eventgeräte, Biertischgarnituren, Bauzäune und Anhänger

 

Vermieter

Metz Wegmann GmbH

Unternehmenssitz

Waldbahnstr. 94, 94227 Zwiesel

Übergabe/Rückgabe

Stadtplatz 6, 94227 Zwiesel oder der individuell vereinbarte Ort

Kontakt

Telefon 09922 609490 |

 

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Verträge, mit denen die Metz Wegmann GmbH bewegliche Sachen zeitweise zur Nutzung überlässt. Dazu gehören insbesondere Party- und Eventgeräte, Hüpfburgen, Lebensmittelmaschinen, Biertischgarnituren, Bauzäune und Anhänger.


(2) Für den Kauf von Verbrauchsmaterialien, Zuckerwatte, Dekorationsartikeln oder sonstigen Waren gelten diese Mietbedingungen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Verbraucherrechte beim Warenkauf bleiben unberührt.


(3) Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn der Vermieter ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Übergabeprotokoll haben Vorrang.

 

§ 2 Anfrage, Vertragsschluss und Vertragsinhalt

(1) Darstellungen und Preisangaben auf der Webseite oder in Anzeigen sind noch kein verbindliches Angebot des Vermieters. Mit einer als verbindlich gekennzeichneten Mietanfrage gibt der Mieter ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags ab. Der Mieter ist an dieses Angebot drei Werktage gebunden.


(2) Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Vermieters in Textform, durch Unterzeichnung eines Mietvertrags oder spätestens durch Übergabe der Mietsache zustande. Eine automatische Eingangsbestätigung bestätigt lediglich den Eingang der Anfrage.


(3) Maßgeblich sind die Auftragsbestätigung, die dort bezeichnete Mietsache, Mietdauer, Preise, Liefer- oder Abholvereinbarungen, Sicherheitsleistung sowie diese Mietbedingungen. Der Mieter hat erkennbare Abweichungen unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 3 Mietzeit, Preise und Sicherheitsleistung

(1) Die Mietzeit beginnt und endet zu den in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkten. Aufbau-, Abbau-, Liefer- und Rückgabezeiten zählen zur Mietzeit, wenn nichts anderes vereinbart ist.
 

(2) Gegenüber Verbrauchern verstehen sich ausgewiesene Preise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Liefer-, Abhol-, Aufbau-, Verbrauchs- und Reinigungskosten werden gesondert ausgewiesen, soweit sie nicht ausdrücklich im Mietpreis enthalten sind.
 

(3) Der Vermieter kann eine angemessene Kaution verlangen. Höhe und Fälligkeit ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Die Kaution begrenzt die Haftung des Mieters nicht.
 

(4) Der Vermieter darf fällige Ansprüche aus dem Mietverhältnis mit der Kaution verrechnen. Ein verbleibendes Guthaben wird grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger Rückgabe und angemessener Prüfung erstattet. Ist zur Klärung eines Schadens mehr Zeit erforderlich, darf ein angemessener Teil bis zur Abrechnung zurückbehalten werden; der Mieter wird hierüber informiert.
 

§ 4 Zahlung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Mietpreis, vereinbarte Nebenkosten und Kaution vor Übergabe vollständig zu zahlen. Die in Rechnung oder Auftragsbestätigung genannte Zahlungsfrist ist verbindlich.
 

(2) Bei ausbleibender Zahlung darf der Vermieter nach angemessener Fristsetzung die Übergabe verweigern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
 

(3) Der Mieter kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Diese Einschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben im Übrigen unberührt.
 

§ 5 Lieferung, Abholung und Mitwirkung des Mieters

(1) Lieferung und Abholung erfolgen nur bei entsprechender Vereinbarung und gegen die bestätigten Kosten. Lieferzeitfenster sind nur dann als Fixtermin geschuldet, wenn dies ausdrücklich bestätigt wurde.
 

(2) Der Mieter stellt rechtzeitig sicher, dass der vereinbarte Ort mit dem Lieferfahrzeug gefahrlos erreichbar ist und alle notwendigen Zufahrts-, Park-, Veranstaltungs- und Aufstellungsgenehmigungen vorliegen. Er stellt geeignete, ebene und tragfähige Flächen, erforderliche Stromanschlüsse sowie vereinbarte Hilfspersonen bereit.
 

(3) Scheitert oder verzögert sich Übergabe, Aufbau oder Abholung aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund, kann der Vermieter die hierdurch erforderlichen und nachgewiesenen Mehrkosten verlangen. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, soweit der Vermieter keine Aufwendungen erspart oder die Mietsache nicht anderweitig vermieten kann.
 

§ 6 Übergabe, Zustand und Dokumentation

(1) Die Mietsache wird in dem bei Übergabe vorhandenen, vertraglich vereinbarten Zustand überlassen. Zubehör, Schlüssel, Fahrzeugpapiere, Anschlussleitungen, Sicherungsmittel und sonstige Bestandteile werden im Übergabeprotokoll oder in der Auftragsbestätigung aufgeführt.
 

(2) Mieter und Vermieter dürfen Zustand, Zubehör, Zählerstände und erkennbare Vorschäden im Übergabe- und Rückgabeprotokoll sowie durch Fotos dokumentieren. Die Dokumentation dient dem Nachweis des tatsächlichen Zustands.
 

(3) Der Mieter prüft die Mietsache bei Übergabe im zumutbaren Umfang. Erkennbare Abweichungen oder fehlendes Zubehör sind sofort festzuhalten. Verdeckte Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich anzuzeigen.
 

(4) Für Anhänger kann der Vermieter vor Übergabe einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, die erforderliche Fahrerlaubnis und die Fahrzeugpapiere des Zugfahrzeugs zur Prüfung verlangen. Fehlen erforderliche Nachweise, darf die Übergabe verweigert werden.
 

§ 7 Obhut, zulässige Nutzung und allgemeine Sicherheitsregeln

(1) Vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe hat der Mieter die Mietsache sorgfältig gegen Beschädigung, Überlastung, Witterung, Diebstahl und unbefugten Zugriff zu schützen. Er beachtet Bedienungs-, Aufbau-, Sicherheits- und Herstellerhinweise sowie behördliche Vorgaben.
 

(2) Die Nutzung ist nur für den vertraglich vorausgesetzten Zweck, am vereinbarten Ort und innerhalb der zulässigen Belastungs-, Personen-, Gewichts- und Leistungsgrenzen gestattet. Veränderungen, Bohrungen, Beklebungen, Lackierungen oder Reparaturen sind ohne Zustimmung des Vermieters untersagt.
 

(3) Eine Weitervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an nicht in den vertragsgemäßen Einsatz eingebundene Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht zulässig. Der Mieter bleibt für das Verhalten aller Personen verantwortlich, denen er die Nutzung ermöglicht, soweit er dieses Verhalten zu vertreten hat.
 

(4) Bei Störung, ungewöhnlicher Geräusch- oder Wärmeentwicklung, Beschädigung, unsicherem Stand oder drohender Gefahr ist die Nutzung sofort einzustellen. Der Vermieter ist unverzüglich zu informieren. Eigenmächtige Reparaturen sind nur zur Abwehr eines unmittelbar drohenden größeren Schadens zulässig, wenn der Vermieter nicht rechtzeitig erreichbar ist.
 

§ 8 Besondere Regeln für Hüpfburgen und aufblasbare Spielgeräte

(1) Aufbau, Verankerung, Betrieb und Beaufsichtigung erfolgen entsprechend der Einweisung und den konkreten Herstellerangaben. Bei Selbstaufbau trägt der Mieter die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Aufbau und die fortlaufende Kontrolle.
 

(2) Während der Nutzung muss ständig eine geeignete volljährige Aufsichtsperson anwesend sein. Zulässige Nutzerzahl, Altersgruppen, Größen- und Gewichtsgrenzen sind einzuhalten.
 

(3) Schuhe, Speisen, Getränke, scharfe oder spitze Gegenstände, Konfetti, Gesichtsbemalung mit abfärbenden Farben, Tiere, Rauchen und offenes Feuer sind auf oder unmittelbar an der Hüpfburg untersagt.
 

(4) Die Verankerung darf nicht gelöst oder verändert werden. Das Gebläse ist trocken und standsicher aufzustellen und während der Nutzung entsprechend der Einweisung zu betreiben. Bei Regen, Gewitter, starkem Wind oder anderen unsicheren Bedingungen ist der Betrieb unverzüglich einzustellen und die Hüpfburg nach Anweisung zu sichern.
 

(5) Hält der Vermieter den vorgesehenen Aufstellort oder die Wetterlage aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen für ungeeignet, darf er den Aufbau oder Betrieb verweigern. Der Mieter kann, soweit rechtzeitig möglich, einen geeigneten Ersatzort anbieten.
 

§ 9 Besondere Regeln für Lebensmittel- und Getränkemaschinen

(1) Zuckerwatte-, Popcorn- und Slushmaschinen sind auf einem trockenen, ebenen, tragfähigen und gegen Publikumszugriff gesicherten Standort zu betreiben. Elektrische Anschlüsse müssen den mitgeteilten Anforderungen entsprechen.
 

(2) Es dürfen ausschließlich geeignete und vom Vermieter freigegebene Zutaten, Mischungen und Verbrauchsmaterialien verwendet werden. Falsche Dosierung, ungeeignete Zusätze und ein Betrieb ohne erforderliche Füllung sind untersagt.
 

(3) Der Mieter ist für die hygienisch einwandfreie Ausgabe von Lebensmitteln, die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Anforderungen in seinem Verantwortungsbereich und die Beaufsichtigung der Maschine verantwortlich.
 

(4) Reinigung und Entleerung erfolgen ausschließlich nach der Einweisung. Elektrische Bauteile dürfen nicht mit Wasser abgespritzt oder eingetaucht werden.
 

§ 10 Besondere Regeln für Biertischgarnituren und Bauzäune

(1) Biertischgarnituren sind vollständig aufzuklappen, zu verriegeln und auf ebenem, tragfähigem Untergrund aufzustellen. Sie dürfen nicht als Bühne, Gerüst, Leiter oder Transportmittel verwendet werden.
 

(2) Bauzäune sind fachgerecht mit den vorgesehenen Füßen und Schellen aufzustellen und fortlaufend auf Stand- und Verkehrssicherheit zu kontrollieren. Örtliche Wind-, Boden- und Verkehrsverhältnisse sind zu berücksichtigen. Erforderliche Zusatzsicherungen sind vom Mieter einzusetzen.
 

(3) Das Anbringen von Planen, Bannern oder anderen windangriffsgefährdeten Flächen an Bauzäunen ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters und mit geeigneter zusätzlicher Sicherung zulässig. Bodenverstärker oder andere Zusatzelemente ersetzen nicht die Prüfung der konkreten örtlichen Verhältnisse.
 

(4) Der Mieter beschafft erforderliche behördliche Genehmigungen und erfüllt Verkehrssicherungs-, Kennzeichnungs- und Beleuchtungspflichten, soweit diese nicht ausdrücklich vom Vermieter übernommen wurden.
 

§ 11 Besondere Regeln für Anhänger

(1) Anhänger dürfen nur von einer in der Auftragsbestätigung oder im Übergabeprotokoll benannten Person mit gültiger Fahrerlaubnis geführt werden. Zugfahrzeug, Anhängerkupplung, zulässige Anhänge- und Stützlast sowie elektrische Verbindung müssen geeignet und verkehrssicher sein.
 

(2) Zulässiges Gesamtgewicht, Nutzlast, Achslast und Ladungsverteilung sind einzuhalten. Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich. Überladung, nicht genehmigte Umbauten, Renn-, Test- oder Geländefahrten sowie die Beförderung gefährlicher oder gesetzlich unzulässiger Stoffe sind untersagt.
 

(3) Fahrten ins Ausland, eine Weitergabe an andere Fahrer oder eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
 

(4) Unfälle, Diebstahl, Brand, Wildschäden und sonstige erhebliche Ereignisse sind dem Vermieter und, soweit erforderlich, unverzüglich der Polizei zu melden. Der Mieter darf gegenüber Dritten kein Schuldanerkenntnis abgeben. Er hat Namen, Anschriften, Kennzeichen, Versicherungsdaten und Zeugen festzuhalten und vorhandene Beweismittel zu sichern.
 

(5) Der Mieter trägt Maut, Parkentgelte, Bußgelder und sonstige nutzungsbezogene öffentliche Abgaben. Für die Bearbeitung von Anfragen der Behörden kann der Vermieter den tatsächlich erforderlichen und angemessenen Aufwand verlangen.
 

(6) Soweit für den Anhänger Versicherungsschutz besteht, ergeben sich Deckungsumfang und eine etwaige Selbstbeteiligung aus der Auftragsbestätigung. Der Mieter haftet nicht über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus; bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten können sich jedoch Nachteile beim Versicherungsschutz ergeben.
 

§ 12 Mängel, Ausfall und Abhilfe

(1) Während der Mietzeit auftretende Mängel oder Gefahren sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter eine zumutbare Prüfung und Abhilfe.
 

(2) Der Vermieter kann nach eigener Wahl den Mangel beseitigen, eine gleichwertige Ersatzsache bereitstellen oder den Mietpreis für den betroffenen Zeitraum angemessen mindern. Gesetzliche Rechte des Mieters bleiben unberührt.
 

(3) Ansprüche des Mieters entfallen oder mindern sich, soweit der Mieter den Mangel, Ausfall oder Schaden selbst zu vertreten hat, die vorgeschriebene Anzeige unterlassen hat oder eine zumutbare Abhilfe verhindert hat.
 

§ 13 Verlust, Beschädigung und Ersatzansprüche

(1) Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Verlust, Untergang und Beschädigung, soweit er oder eine Person, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch trägt der Vermieter.
 

(2) Verlust, Diebstahl, Vandalismus und Beschädigungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei Diebstahl, Einbruch, Vandalismus, Brand, Unfall oder Beteiligung Dritter ist zusätzlich unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten und dem Vermieter eine Kopie zu übermitteln.
 

(3) Ersatzfähig sind im gesetzlichen Umfang insbesondere erforderliche Reparatur-, Ersatzbeschaffungs-, Transport-, Reinigungs-, Gutachter- und Wertminderungskosten sowie konkret nachgewiesener Nutzungsausfall oder Schaden aus dem Ausfall einer bereits bestätigten Folgevermietung. Ein Vorteilsausgleich und der Zeitwert der Mietsache werden berücksichtigt, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
 

(4) Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter bleibt berechtigt, einen konkret höheren Schaden nachzuweisen.
 

§ 14 Rückgabe, Reinigung und verspätete Rückgabe

(1) Die Mietsache ist spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort vollständig, mit sämtlichem Zubehör, entleert, grob gereinigt und in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus vertragsgemäßem Gebrauch ergibt. Besondere Reinigungs- oder Rückgabeanweisungen sind einzuhalten.
 

(2) Lebensmittelreste, Flüssigkeiten, Konfetti, Klebebänder, Aufkleber, Wachs, Farbe, starke Verschmutzungen und nicht genehmigte Beschriftungen sind vor Rückgabe fachgerecht zu entfernen. Für eine darüber hinaus erforderliche Sonderreinigung kann der Vermieter den notwendigen und angemessenen tatsächlichen Aufwand verlangen.
 

(3) Eine unbeaufsichtigte Ablage oder Rückgabe an unbefugte Personen gilt nur dann als Rückgabe, wenn der Vermieter dies vorher genehmigt hat. Die bloße Entgegennahme ist keine abschließende Bestätigung der Mangelfreiheit. Verdeckte oder erst bei Funktionsprüfung erkennbare Schäden können innerhalb angemessener Zeit nachgemeldet werden.
 

(4) Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung mindestens die vereinbarte Miete verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere wegen einer ausgefallenen Folgevermietung oder erforderlicher Ersatzbeschaffung, bleiben unberührt.
 

(5) Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs ist ausgeschlossen.
 

§ 15 Vertragliche Stornierung durch den Mieter

(1) Soweit die Auftragsbestätigung keine günstigere Regelung enthält, kann der Mieter bis 72 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn kostenfrei stornieren. Die Stornierung muss in Textform erfolgen.
 

(2) Bei einer späteren Stornierung kann der Vermieter als pauschalierten Schadensersatz verlangen:

  • weniger als 72 Stunden, aber mindestens 24 Stunden vor Mietbeginn: 70 % des vereinbarten Mietpreises;

  • weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn oder bei Nichterscheinen: 90 % des vereinbarten Mietpreises.

Bereits tatsächlich angefallene, nicht mehr vermeidbare Liefer-, Aufbau-, Beschaffungs- oder Fremdkosten können zusätzlich verlangt werden, soweit sie nicht bereits in der Pauschale enthalten sind.
 

(3) Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter kann einen konkret höheren Schaden nachweisen.
 

(4) Für ausdrücklich als wetterabhängig bestätigte Außenartikel, insbesondere Hüpfburgen, gilt die in der Auftragsbestätigung genannte Wetterregelung. Ohne besondere Vereinbarung gilt die kostenfreie Stornierungsfrist nach Absatz 1. Gesetzliche Widerrufsrechte bleiben von den vertraglichen Stornierungsrechten unberührt.
 

§ 16 Rücktritt, Kündigung und Sicherheitsentscheidung des Vermieters

(1) Der Vermieter darf nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder ihn außerordentlich kündigen, wenn der Mieter fällige Zahlungen oder die Kaution trotz angemessener Frist nicht leistet, erforderliche Nachweise nicht vorlegt, die Mietsache erheblich vertragswidrig nutzt oder konkrete Gefahren für Personen oder Sachen nicht abstellt.
 

(2) Der Vermieter darf Aufbau, Übergabe oder weiteren Betrieb verweigern, wenn konkrete Witterungs-, Boden-, Strom-, Verkehrs- oder Sicherheitsverhältnisse einen sicheren Einsatz nicht zulassen. Beruht das Hindernis auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Mieters, gelten die gesetzlichen Folgen und gegebenenfalls § 15 entsprechend.
 

(3) Wird die Leistung durch höhere Gewalt oder ein von keiner Partei zu vertretendes, nicht rechtzeitig behebbares Sicherheitsrisiko unmöglich, werden bereits gezahlte Entgelte für nicht erbrachte Leistungen erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Haftung.
 

§ 17 Haftung des Vermieters

(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.


(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.


(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.


(4) Der Vermieter schuldet keinen bestimmten Veranstaltungserfolg und haftet nicht für wetterbedingte Nutzungseinschränkungen, soweit er diese nicht zu vertreten hat.
 

§ 18 Gesetzliches Widerrufsrecht

Verbrauchern steht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Eine erforderliche Widerrufsbelehrung wird gesondert erteilt. Vertragliche Stornierungsrechte nach diesen Bedingungen schränken ein bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht nicht ein.
 

§ 19 Datenschutz und Kommunikation

Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung nach Maßgabe seiner Datenschutzerklärung. Vertragsbezogene Erklärungen können an die vom Mieter angegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden. Der Mieter hält seine Kontaktdaten während der Vertragsabwicklung aktuell.
 

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.


(2) Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Vermieters Gerichtsstand. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.


(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.